Mit der Klasse AM dürfen Sie Kleinkrafträder (Moped/Roller) bis 50ccm Hubraum, oder einer max. Nenndauerleistung bis 4kW im Falle von Elektromotoren und einer maximalen Geschwindigkeit von 45Km/h fahren.
DREIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h; Hubraum max. 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren; Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotor
VIERRÄDRIGE LEICHT – KFZ mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h; Hubraum max. 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren; Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotor; Leermasse max. 425 kg
Theorie:
Praxis:
Mit der Klasse A dürfen Sie Krafträder über 35kW (48PS) Nennleistung fahren.
Eingeschlossene Klassen: AM + A1 + A2
Theorie bei Direkteinstieg:
Praxis:
Mit der Klasse A1 dürfen Sie Krafträder mit einem Hubraum bis 125ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (15PS), bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1kW/kg nicht übersteigt, fahren.
DREIRÄDRIGE KFZ mit Symmetrisch angeordneten Rädern, Hubraum über 50 ccm (Verbrennungsmotor), bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, Leistung max. 15 kW.
Eingeschlossene Klassen: AM
16 Jahre (Beginn 15,5 Jahre)
Praxis:
Mit der Klasse A2 dürfen Sie Krafträder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35kW (48PS), bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2kW/kg nicht übersteigt, fahren. (Drosselfähigkeit Krafträder ursprünglich nicht mehr als 70 kW).
Eingeschlossene Klassen: AM + A1
18 Jahre
Stufenweiser Aufstieg (Aufstiegsprüfung) nach zwei Jahren Vorbesitz A1 möglich
Theorie bei Direkteinstieg:
Praxis:
Mit der Schlüsselzahl B196 dürfen Sie neben den Fahrzeugen der Klasse B, Krafträder (mit Beiwagen) der Klasse A1 (Hubraum 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (15 PS), bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0, 1 kW/kg nicht übersteigt) fahren.
Die Eintragung der Schlüsselzahl 196 berechtigt nur zum Fahren innerhalb der Bundesrepublik.
Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A 1 erworben!
Eine Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 Fe V ist nicht möglich.
Mit der Mofa-Prüfbescheinigung dürfen Sie Kraftfahrzeuge bis 50 ccm und einer max. Geschwindigkeit von 25 Km/h fahren. Zweisitzige Motorroller müssen nicht mehr zu einsitzig umgerüstet werden.